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§ 25 Genehmigung Für Tätigkeiten in Kontrollbereichen fremder Anlagen (Kernkraftwerk, Klinikum, etc.) benötigen Sie eine Genehmigung nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes von der für Sie zuständigen Behörde ausgestellt.
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Sie brauchen hierzu einen Strahlenschutzbeauftragten mit von einer Behörde bescheinigten Fachkunde gem. § 47/48 der StrlSchV. Sie haben in Ihren eigenen Reihen keine Person mit der entsprechenden Fachkunde? Wir können Ihnen helfen ... als Ihr externer Strahlenschutzbeauftragter. Wir haben die Fachkunde gem. § 47/48 der StrlSchV und erfüllen somit alle Pflichten gem. § 70 StrlSchG und § 43 StrlSchV. |